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ohb:ruecklagen_und_foerdermittel
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6.7 Rücklagen und Fördermittel

Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gebildet werden und müssen verzinst Angelegt werden. Über Einstellung in Rücklagen entscheidet der Vorstand per Beschluss.

Fördermittel können jederzeit durch den Vorstand beantragt werden. Sollen hieraus Rücklagen geebildet werden, ist gemäß o.g. Weg zu verfahren.

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